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Das Vormerksystem

Seit 1.7.2005 ist eine wesentliche Neuerung im Führerscheinrecht in Kraft, nämlich das sogenannte "Vormerksystem" (BGBl. I Nr. 15/2005). Dabei handelt es sich um ein Reglement, das neben den bereits bestehenden Mögilchkeiten für einen Entzug der Lenkerberechtigung (z.B Alkoholisiertes Lenken eines Fahrzeuges ab 0,8 Promille Blutalkoholgehalt; Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 40 km/h innerhalb des Ortsgebietes bzw. um mehr als 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes) eingerichtet ist.

Vom Vormerksystem sind 13 Delikte umfasst, deren (wiederholte) Begehung folgende Maßnahmen nach sich zieht:

Erste Übertretung: Vormerkung

Zweite Übertretung: Erneute Vormerkung und Anordnung einer Maßnahmen (z.B. Nachschulung, Perfektionsfahrt, Fahrsicherheitstraining)

Dritte Übertretung: Entzug der Lenkberechtigung (des Führerscheines) für mindestens drei Monate

Die Begehung eines Deliktes wird im örtlichen Fürherscheinregister für zwei Jahre vorgemerkt und nach Ablauf von zwei Jahren - unabhängig von einer weiteren Vormerkung - gelöscht. Welche der oben beschriebenen Maßnahmen im Fall einer mehrmaligen Übertretung zur Anwendung kommt, hängt von der Art des Deliktes ab.

Die 13 Delikte

01 Inbetriebnehmen (einschließlich Lenken) eines Kraftfahrzeuges mit einem Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille bis 0,79 Promille (§ 14 Abs. 8 FSG)
02 Inbetriebnehmen (einschließlich Lenken) eines Fahrzeuges der Klasse C (Lkw) mit einem Blutalkoholgehalt von mehr als 0,1 Promille (§ 20 Abs. 5 FSG)
03 Inbetriebnehmen (einschließlich Lenken) eines Fahrzeuges der Klasse D (Bus) mit einem Blutalkoholgehalt von mehr als 0,1 Promille (§ 21 Abs. 3 FSG)
04 Verstoß gegen die Bestimmungen, Fußgängern, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht zu gefährden (§ 9 Abs. 2 oder § 38 Abs. 4 dritter Satz StVO)
05 Nichteinhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes (§ 18 Abs. 1 StVO), wenn die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 sec. oder mehr, aber weniger als 0,4 sec beträgt
06 Nichtbeachten des Vorschriftenzeichens "Halt" ("Stop-Tafel" § 52 lit. c Z. 24 StVO), wenn durch dieses Verhalten die Lenker anderer Fahrzeuge zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden
07 Nichtbeachten des Rotlichts bei einer Verkehrsampel (§ 38 Abs. 5 StVO), wenn dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die aufgrund grünen Lichts "freie Fahrt" gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden
08 Befahren des Pannenstreifens auf Autobahnen durch Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges (§ 46 Abs. 4 lit. d StVO), wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist
09 Verstoß gegen das Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (§ 52 lit. a Z. 7e StVO) in Tunneln
10 Verstoß gegen die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln (BGBl. II Nr. 395/2001)
11 Nichtbeachten des Rotlichts bei Eisenbahnkreuzungen, Umfahren bereits geschlossener Schranken bei Eisenbahnkreuzungen, Versuch des Übersetzens der Eisenbahnkreuzung, wenn nach der Lage des Straßenverkehrs (z.B. Verkehrsstockung) ein Anhalten auf der Eisenbahnkreuzung erforderlich werden könnte (§§ 16 Abs. 2 lit. e und f und 19 Abs. 1 erster Satz EKVO)
12 Lenken eines Kraftfahrzeuges, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt hätte auffallen müssen (§ 102 Abs. 1 KFG)
13 Nichtbeachtung der Vorschriften zur Sicherung von Kindern in bestimmten Kraftfahrzeugen durch den Lenker (§ 106 Abs. 1a und 1b KFG)

Das Vormerksystem gilt auch für Lenker ohne Hauptwohnsitz in Österreich.

Die Vormerkungen und weiteren Maßnahmen erfolgen neben einer Bestrafung (in der Regel Geldstrafe). Im Strafbescheid wird gesondert darauf hingewiesen, dass es sich bei der Übertretung um einen Vestoß gegen ein Vormerkdelikt gehandelt hat und daher eine entsprechende Vormerkung im Führerscheinregister erfolgt.

Abschließend ist nochmals zu betonen, dass neben dem Vormerksystem die bisher bereits geltenden Regelungen für den Entzug der Lenkerberechtigung (des Führerscheines) im Sinn der §§ 24ff und 7 FSG weiterhin gelten (insbesondere Inbetriebnehmen bzw. Lenken eines Fahrzeuges mit einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille oder darüber bzw. Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 40 km/h innerhalb des Ortsgebietes bzw. mehr als 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes).

Die im Text angeführten Paragraphen finden Sie im Rechtsinformationssystem.